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Unfallrente wird nicht auf Witwenrente angerechnet
Mit Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: L 9 R 153/09, hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 eine um rund 220.- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben
seiner Altersrente in Höhe von ca. 1000.- € monatlich erhält er von der
Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675.- €. Die
Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, aber nicht ausgezahlt, da nach
Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als
auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den
maßgeblichen Freibetrag übersteigen.
Gründe:
Das Landessozialgericht vertrat die Auffassung, dass die Verletztenrente als
steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche neben dem
Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsgeschichte. Denn die maßgebliche
Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden,
um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht zu schaffen. Auch
wenn die maßgebliche Vorschrift aufgrund des Umstands, dass die Unfallrente
dort auch als – grundsätzlich anzurechnendes – Erwerbsersatzeinkommen
aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und
Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. Da insoweit noch keine gefestigte
obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu
uneinheitliche Auffassungen vertritt, hat das Gericht die Revision
zugelassen. Die Revision ist unter Az. B 13 R 15/11 R beim
Bundessozialgericht anhängig. Die Entscheidung ist daher nicht
rechtskräftig.
Betroffene sollten gegen Bescheide über die Bewilligung der Witwen-/Witwerrente vorsorglich Widerspruch einlegen, falls eine eigene Verletztenrente anteilig als Einkommen angerechnet wurde. So halten Sie das Verfahren offen und können eine Nachzahlung erhalten, wenn das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigt.