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Unfallrente wird nicht auf Witwenrente angerechnet

 

Mit Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: L 9 R 153/09, hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 eine um rund 220.- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.

Sachverhalt:
Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1000.- € monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675.- €. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, aber nicht ausgezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.

Gründe:
Das Landessozialgericht vertrat die Auffassung, dass die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsgeschichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift aufgrund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als – grundsätzlich anzurechnendes – Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. Da insoweit noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu uneinheitliche Auffassungen vertritt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Die Revision ist unter Az. B 13 R 15/11 R beim Bundessozialgericht anhängig. Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig.

Betroffene sollten gegen Bescheide über die Bewilligung der Witwen-/Witwerrente vorsorglich Widerspruch einlegen, falls eine eigene Verletztenrente anteilig als Einkommen angerechnet wurde. So halten Sie das Verfahren offen und können eine Nachzahlung erhalten, wenn das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigt.