Aktuelles
Änderung der Beihilfeverordung (BVO) Baden-Württemberg -
Auswirkungen der zum 1. Jan. 2009 geänderten Beihilfeverordnung
Die am 1. Januar 2009 in Kraft tretende „Verordnung des Finanzministeriums (FM) zur Änderung der Beihilfeverordnung“ vom 30.Oktober 2008 sieht neben mehreren redaktionellen Änderungen auch eine Reihe bedeutsamer rechtlicher Änderungen vor, die in wichtigen Bereichen Verbesserungen gegenüber der geltenden Regelung, aber auch Einschränkungen beinhalten. Die wichtigsten Änderungen:
Da nach den Bestimmungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ab dem 1.1. 2009 für alle Bürger eine Krankenversicherungspflicht besteht, wird für die ab dem 1.1.2009 entstehenden Aufwendungen Beihilfe nur noch dann gewährt, wenn die bisher nicht krankenversicherten Beihilfeberechtigten den Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber der Beihilfestelle nachweisen.
Erhebliche Einschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen bei stationären
Rehabilitationsbehandlungen und
Suchtbehandlungen.
Künftig werden die hierbei entstehenden Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (z.B. Krankengymnastik, Bäder, Massage) und Arzneimittel dem Tagessatz für Selbstzahler hinzu addiert und die hierbei sich ergebende Summe mit der regelmäßig weitaus geringeren Tagespauschale für Sozialversicherte verglichen.
Ergebnis:
Da Aufwendungen nur in Höhe der Tagespauschale für Sozialversicherte beihilfefähig sind, kommt es im Ergebnis regelmäßig zu keiner, in den seltensten Fällen zu einer nur geringen Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen und für Arzneimittel.
In unserer an den Beamtenbund Baden-Württ. (BBW) gerichteten Stellungnahme zum Entwurf der Änderungsverordnung hatten wir uns scharf gegen die beabsichtigte Beihilfereduzierung in den genannten Fällen gewandt. Im Anhörungsgespräch des Verordnungsgebers (FM) mit dem BBW konnte leider nur erreicht werden, dass diese beihilfeeinschränkende Regelung nicht auf Anschlussheilbehandlungen ausgedehnt wird.
Der BRH-BW wird prüfen, ob gegen diesen, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbarenden erheblichen Einschnitt in das Beihilferecht ein Normenkontrollverfahren durchzuführen sein wird mit dem Ziel, bei stationären Rehabilitations- und Suchtbehandlungen den bisherigen beihilferechtlichen Status wieder herbeizuführen.
Begrenzung der beihilfefähigen Fahrkosten in Fällen des
- § 7 (stationäre Rehabilitationsbehandlungen usw.),
- § 8 (Kuren) und
- § 13 Abs. 3 BVO) (Auslandkuren)
auf 120 € für die einfache Entfernung, somit auf 240 € für die Hin- und Rückfahrt. Höhere Fahrkosten sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach ärztlicher Begründung keine näher gelegene Behandlungseinrichtung bzw. kein näher gelegener Kurort in Betracht kommt.
Rückwirkende Anpassung des bereits am 1.7.2008 in Kraft getretenen neuen Pflegeversicherungsrechts an das Beihilferecht.
Erhöhung des Krankenhaustagegeldes bei Verzicht auf die Krankenhauswahlleistung „Chefarztbehandlung“ von bisher 14 € auf künftig 22 € pro Tag des stationären Aufenthalts.
In Fällen einer stationären Behandlung nach § 7 BVO (Reha-, Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung) werden künftig 14 € (bisher 10 €) pro Tag des stationären Aufenthalts gewährt, wenn die Rechnung über ärztliche Leistungen gegenüber der Beihilfestelle nicht geltend gemacht wird.
Beihilferechtliche Regelung der ambulanten und stationären Palliativversorgung.
Beihilferechtliche Verbesserung beim Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe.
Gewährung von Beihilfe für ambulante Soziotherapie.
Erhöhung der Geburtsfallpauschale.
Einschränkung der Beihilfefähigkeit bei außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) entstandenen Aufwendungen.
Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes auf den Regelbemessungssatz bei in der GKV freiwillig Versicherten mit einem Wahltarif.
Keine Beihilfe bei Folgebehandlungen nach ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercing.
Ungeachtet der Einschränkungen wird im Gesamtergebnis eine erhebliche Verbesserung der Beihilfe festgestellt.
Die neu gefasste und mit Erläuterungen versehene Broschüre „BVO - Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg“ können die Mitglieder voraussichtlich ab Januar 2009 bei unserer Landesgeschäftsstelle zum Selbstkostenpreis beziehen.“