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"Witwengeld"- Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Witwengeld verfassungsgemäß

 

Der dbb hat uns darüber informiert, dass das Bundesverfassungsgericht mit einem am 28.12.2007 veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 797/04) die Verfassungsbeschwerde einer Beamtenwitwe gegen die Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens auf das Witwengeld nicht zur Entscheidung angenommen hat.

 

Die erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts führt in der Begründung des einstimmigen Ablehnungsbeschlusses aus, dass die Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf das Witwengeld und darüber hinaus auch die vorgenommene Zugrundelegung der Bruttobezüge im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

 

Die Vorschrift des § 53 BeamtVG bestimmt u. a. , dass der Versorgungsbezug teilweise ruhend gestellt wird, sofern die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt bzw. Hinterbliebenenversorgung und Erwerbseinkommen die jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe überschreitet; mindestens zu belassen ist hierbei jedoch ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des jeweiligen Versorgungsbezuges.

 

Der Verfassungsbeschwerde vorausgegangen war ein fachgerichtlich letztinstanzliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004

(Az.: 2 C 20.03), in dem keine Verletzung grundrechtsrelevanter Positionen der Klägerin festgestellt wurden und auch die gesetzliche Regelung bestätigt wurde, dass die Versorgung der Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten so zu regeln ist, als wäre der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Dies führte folgerichtig auch zur seinerzeitigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der im Rahmen der Festsetzung des Witwengelds berechnete Versorgungsabschlag ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

 

Wohl nicht zuletzt unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle zum Versorgungsabschlag, welcher stets für verfassungsgemäß befunden wurde, und der damit verbundenen relativen Aussichtslosigkeit dieses Aspekts der Beschwerde, beschränkte die Beschwerdeführerin den Gegenstand der gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde auf die Zulässigkeit der (Brutto-)Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen auf die beamtenrechtliche Witwenversorgung.

 

In Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung zu den weitreichenden und komplexen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften der §§ 53 ff. BeamtVG hat das Bundesverfassungsgericht nun auch für den vorgebrachten Fall keine Verletzung grundrechtsrelevanter Rechtspositionen angenommen.

 

Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

 

Die Vorschrift des § 53 BeamtVG sei zunächst insoweit  verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten selbst auf das Ruhegehalt vorsieht.

Diese sei durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt.

Der vorzeitige Ruhestandseintritt und der damit verbundene vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht könne auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und ihm - im Einzelfall - ermöglichen, in erheblichem Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein und unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

(weit) übersteigendes Einkommen zu erzielen. Derartige Vorteile schlügen sich typischerweise zu Lasten des Dienstherrn nieder. Diesem gehe infolge der vorzeitigen Zur-Ruhe-Setzung die Arbeitskraft des Beamten verloren.

Gleichzeitig sei er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet.

Dem Gesetzgeber war es daher gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung vor Erreichen der Altersgrenze eintretende Verschiebung des Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung auszugleichen. Dies sei mit der Vorschrift des § 53 BeamtVG sachgerecht erfolgt.

 

Hiervon ausgehend begegne auch die in § 53 BeamtVG vorgesehene Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen sei von Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die  Hinterbliebenenversorgung herleite. Auch die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die  Anrechnungsregelung greife nur bei besonders hohem Erwerbseinkommen ein und gewährleiste hierdurch und durch die Ausrichtung am Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe des Beamten eintritt.

 

Des Weiteren stelle das Gesetz durch den vorgeschriebenen Mindestbehalt sicher, dass auch bei hohem Erwerbseinkommen ein zusätzliches Witwengeld erhalten bleibt. Eine völlige Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die Versorgung der Witwe sei damit ausgeschlossen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Witwengeld nicht endgültig erlösche, sondern nur solange ruht, wie die Witwe auch tatsächlich zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt.

  

Schließlich stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es im Hinblick auf das Alimentationsprinzip auch unbedenklich sei, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mit dem Bruttobetrag in die Berechnung eingestellt worden ist. Dem stehe nicht entgegen, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimme, ob Dienstbezüge der Beamten einschließlich der

Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass ihr im Endergebnis lediglich ein Nettoeinkommen verbleibt, das nicht mehr amtsangemessen ist.

 

Der Volltext des Urteils vom 11. Dezember 2007 hier klicken.