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ZDF-Magazin „Frontal 21“ berichtete am 25.8.:

 

Versteckte VBL-Rentenkürzung – BRH-Aktuell informiert sich bei einem Tarifexperten über die Hintergründe

In einem ZDF-TV-Beitrag in „Frontal 21“ wurde berichtet, dass „fast 1,5 Millionen Angestellte des Öffentlichen Dienstes von einer deutlichen Rentenkürzung betroffen sind. Nach einer Umstellung des Rentensystems müssen sie auf bis zu 70 Prozent ihrer Zusatzrente, der so genannten VBL-Rente, verzichten. “Von der Umstellung profitieren etwa 30.000 Spitzenverdiener“, so die Berichterstattung des ZDF im Internet.

Die BRH-Aktuell-Redaktion hat sich bei einem Betroffenen und ausgewiesenen Tariffachmann der Deutschen Polizeigewerkschaft, dem Kollegen Michael Schöfer aus Mannheim, informiert. Hier sein Bericht (auszugsweise):

 

Zum Sachverhalt

Die Tarifvertragsparteien (darunter die dbb-tu) haben am 1. März 2002 einen "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)" abgeschlossen. Mit diesem TV wurde das alte Zusatzversorgungssystem rückwirkend (!) zum 31. Dezember 2001 geschlossen.

Beim alten Zusatzversorgungssystem wurde zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das sogenannte fiktive Nettoentgelt berechnet. Bei dieser Berechnung wurden zwei Lohnsteuerklassen berücksichtigt, die Klasse 1 für Nichtverheiratete und die Klasse 3 für Verheiratete. Die Einordnung in Lohnsteuerklasse 1 bewirkte durch höhere Abzüge ein geringeres fiktives Nettoentgelt und damit eine niedrigere Zusatzversorgung.

Früher konnte man sich bis einen Tag vor der Rente Zeit lassen, um die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts zu beeinflussen. Wer nämlich kurz vor der Rente geheiratet hat, fiel unter die Lohnsteuerklasse 3. Es war dabei vollkommen unerheblich, dass er sein gesamtes Arbeitsleben ungebunden blieb. Genauso umgekehrt, wer sich kurz vor der Rente scheiden ließ, wurde behandelt, als sei er nie verheiratet gewesen.

 

Zu den Konsequenzen

Mit der Schließung des alten Zusatzversorgungssystems wurde die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts nun zeitlich auf den 31.12.2001 vorgezogen. Und weil das Ganze auch noch rückwirkend geschah, hatte man keine Möglichkeit mehr, etwa durch eine schnelle Heirat, die Berechnung zu beeinflussen.

Die Startgutschriften sollten alle Ansprüche, die vor der Schließung des alten Zusatzversorgungssystems bestanden, abbilden und ins neue System überführen. Rasch wurde durch die von der VBL übersandten Startgutschriften klar, dass es bei vergleichbaren Beschäftigten (Dienstzeit, Vergütungsgruppe) erhebliche Unterschiede gab. Die Startgutschriften fielen bei zum Stichtag (31.12.2001) unverheirateten Beschäftigen wesentlich niedriger aus, selbst wenn sie die gleiche Dienstzeit und die gleiche Vergütungsgruppe hatten. Grund: Unterschiede bei der Berechnung wegen Steuerklasse 1 und 3.

 

Die gerichtliche Prüfung

Anfang 2003 erhobenen Betroffene Widersprüche, die erwartungsgemäß von der VBL abgeschmettert wurden. Es wurde Klage eingereicht. Mein Verfahren war als Musterverfahren gedacht, die anderen Kläger ließen ihre Verfahren ruhen.

In der ersten und in der zweiten Instanz bekam ich Recht. Die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) hatte den Prozess gegen die Ermittlung der Startgutschrift bei der Umstellung der Zusatzversorgung auch in der zweiten Instanz verloren. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 12 U 217/05) stellte in seinem Urteil vom 20.06.2006 fest, "dass die von der Beklagten [VBL] gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger [Michael Schöfer] bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. (...) Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht, sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam." Mit anderen Worten: Die Startgutschrift ist hinfällig, weil sie nach Ansicht des Gerichts auf einer haltlosen Rechtsgrundlage beruht, viel zu niedrig ausgefallen ist und deshalb meine erdienten Ansprüche nicht korrekt widerspiegelt.

Zwar durften die Tarifvertragsparteien den Systemwechsel bei der Zusatzversorgung umsetzen und die erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren, allerdings darf dabei nicht unzulässig in die Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften eingegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien sind nämlich an das Willkürverbot und an das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gebunden, zudem sind die dort garantierten Eigentumsrechte zu beachten. Wenn aber ein Versicherter zum Zeitpunkt der Umstellung nach dem alten Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als nach dem angewendeten neuen Recht, stellt dies einen solchen unzulässigen Eingriff dar. Die Versicherten haben im Zusatzversorgungssystem eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt, befand das Gericht.

Durch die Umstellung ist nach Ansicht des OLG nicht gewährleistet, dass die Höhe der bis zum Umstellungstag erdienten Anwartschaften ordnungsgemäß gutgeschrieben wird. Es besteht vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die daraus resultierende Abweichung erheblich zum Nachteil der rentenfernen Versicherten auswirkt. Die Startgutschrift hätte demnach in meinem konkreten Fall nicht 161,92 € betragen müssen, sondern 207,06 €. Rund 28 Prozent oder 45,14 € mehr. Dieser gravierende Eingriff in die geschützte Rentenanwartschaft sei nicht gerechtfertigt.

Das Urteil war eine schallende Ohrfeige für die VBL, weil ihre Rechtsposition, die sich zum Nachteil vieler Versicherten ausgewirkt hat, in der Urteilsbegründung geradezu zerpflückt wird.

Die VBL legte gegen dieses Urteil Revision ein, die vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig geworden.

Der BGH hat sämtliche Startgutschriften für nichtig erklärt, diese müssen folglich von den Tarifvertragsparteien neu ausgehandelt werden. Das ist der jetzige Stand. Es laufen in der Sache aber noch Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, weil der BGH die Schließung des alten Zusatzversorgungssystems teilweise gebilligt hat. Ausgang ungewiss.

 

Zum aktuellen Sachstand heute

"Die Hauptverlierer befinden sich in der Einkommensgruppe von 2000 bis 4500 Euro", die zum Stichtag (31.12.2001) alleinstehend waren, lautet das Fazit eines von Rechtsanwalt Bernhard Mathies in Auftrag gegebenen Gutachtens. Doch es gibt auch Gewinner: "Leute die sehr viel verdienen, über 5000 Euro und verheiratet sind. Sie profitieren von einer deutlich höheren Zusatzrente im Vergleich zu früher." Letztere hätten sich gewissermaßen auf Kosten der Verlierer bereichert, erläutert der Gutachter, Wirtschaftsmathematiker Werner Siepe. Es war also wie so oft: Wer hat, dem wird gegeben. Kein Wunder, wenn einem die Zornesröte ins Gesicht stieg.

Der BGH hat mittlerweile sämtliche Startgutschriften für nichtig erklärt hat. Nach Ansicht der Richter führten die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschrift ohne ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaften der Kläger. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die Neuregelung eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung, urteilte das Gericht.

 

Was muss nach Ansicht der Betroffenen der dbb und die Tarifunion tun

Die Reform der Zusatzversorgung muss jetzt von den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber, Gewerkschaften) neu ausgehandelt werden. Natürlich baue ich darauf, dass man dort die Brisanz des Themas erkannt hat und die Fehler der damaligen Umstellung korrigiert. Allerdings wird die Zusatzversorgung auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen, weil der BGH bestimmte Bestandteile der Zusatzversorgungsreform gebilligt hat. Ich sehe dem Urteil des höchsten deutschen Gerichts mit Spannung entgegen.

 

Fazit eines Betroffenen

„Ich bin schwer enttäuscht von meinem Gewerkschaftsdachverband. Fakt ist, dass meine Startgutschrift und damit meine spätere Zusatzversorgung geringer ist, als bei einem vergleichbaren verheirateten Beschäftigten. Entweder man hat sich seinerzeit bei den Verhandlungen über den Tisch ziehen lassen oder man hat keinen Blick für die Beschäftigten der unteren und mittleren Gehaltsgruppen.

Ich bin in Bezug auf die Neuaushandlung der Zusatzversorgung äußerst skeptisch. Seltsam, viele Betroffene, und das sind nicht wenige, beklagen sich, aber der dbb steht auf dem Standpunkt, es sei doch im Grunde alles in Ordnung. Und wenn man sich mit dem Satz "Was ist schon gerecht" abspeisen lassen muss, ist das für einen Gewerkschaftsdachverband beschämend. Ich habe das Ganze bislang nicht veröffentlicht, weil ich dem dbb nicht schaden wollte. Aber es ist in meinen Augen skandalös, wie man dort mit den eigenen Mitgliedern umgeht. Eigentlich müssten die doch für uns da sein, oder nicht?“

Michael Schöfer, Tarifexperte der Deutschen Polizeigewerkschaft aus Mannheim. Mail-Kontakt: MichaelSchoefer@gmx.de, Internet: www.michael-schoefer.de