Aktuelles
Vorgriffsregelung zur
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung auf das Beihilferecht des Landes
Im Vorgriff auf eine
vorgesehene Anpassung der Beihilfeverordnung sollen die Änderungen durch das
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz bei der Bewilligung der entsprechenden Beihilfen
berücksichtigt werden. Dazu hat das Finanzministerium BW folgendes mitgeteilt:
Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBI. I S. 874) sind Verbesserungen der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erfolgt. Diese Verbesserungen sind wirkungsgleich in die Beihilfeverordnung des Landes umzusetzen. Im Vorgriff auf die vorgesehene Anpassung der Beihilfeverordnung ist das Finanzministerium damit einverstanden, dass die entsprechenden Leistungen der Beihilfeverordnung gleichzeitig mit Wirkung ab 1. Juli 2008 auch den Beihilfeberechtigten bewilligt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um:
Anhebung des Höchstbetrags für häusliche Pflege nach § 9 Abs. 3 BVO in Stufe 1 auf 420 Euro, in Stufe2 auf 980 Euro und in Stufe 3 auf 1.470 Euro;
Anhebung des Höchstbetrags für häusliche Pflege durch geeignete Pflegepersonen in § 9 A.bs.4 BVO in Stufe 1 auf 215 Euro, in Stufe 2 auf 420 Euro und in Stufe 3 auf 675 Euro;
Anhebung der Höchstbeträge für Verhinderungspflege (§ 9 Abs.. 6 Nr. 2 BVO) und für Kurzzeitpflege (§ 9 Abs. 7 Satz 1BVO) auf 1.470 Euro;
Anhebung der Obergrenze bei Kombination von häuslicher Pflege mit teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege auf 150 v.H. der Höchstbeträge nach§ 9 Abs. 3 BVO;
Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
Es wird gebeten, bis zu einer Änderung der einschlägigen Vorschriften der Beihilfeverordnung die Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz bei der Bewilligung der entsprechenden Beihilfen zu berücksichtigen.
Die Erweiterung des Personenkreises, der Beratungen in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs.3 5GB XI und Leistungen wegen erheblichem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf nach § 45a und § 45b 5GB XI erhalten kann (sog. Pflegestufe 0), ist infolge der Verweisung in § 9 Abs-.6 Nr. 3 und 4 BVO unmittelbar anzuwenden. Gleiches gilt für die Anhebung der Höchstbeträge und die Übertragungsmöglichkeit in diesen Vorschriften.