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Vorgriffsregelung zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung auf das Beihilferecht des Landes 

                                                

Im Vorgriff auf eine vorgesehene Anpassung der Beihilfeverordnung sollen die Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz bei der Bewilligung der entsprechenden Beihilfen berücksichtigt werden. Dazu hat das Finanzministerium BW folgendes mitgeteilt:

 

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBI. I S. 874) sind Verbesserungen der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erfolgt. Diese Verbesserungen sind wirkungsgleich in die Beihilfeverordnung des Landes umzusetzen. Im Vorgriff auf die vorgesehene Anpassung der Beihilfeverordnung ist das Finanzministerium damit einverstanden, dass die entsprechenden Leistungen der Beihilfeverordnung gleichzeitig mit Wirkung ab 1. Juli 2008 auch den Beihilfeberechtigten bewilligt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um:

Es wird gebeten, bis zu einer Änderung der einschlägigen Vorschriften der Beihilfeverordnung die Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz bei der Bewilligung der entsprechenden Beihilfen zu berücksichtigen.

 

Die Erweiterung des Personenkreises, der Beratungen in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs.3 5GB XI und Leistungen wegen erheblichem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf nach § 45a und § 45b 5GB XI erhalten kann (sog. Pflegestufe 0), ist infolge der Verweisung in § 9 Abs-.6 Nr. 3 und 4 BVO unmittelbar anzuwenden. Gleiches gilt für die Anhebung der Höchstbeträge und die Übertragungsmöglichkeit in diesen Vorschriften.

 

Quelle: BBW und Erlass des FinMin vom 25.06.2008 zu § 9 BVO