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Rentenabschläge bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres 

 

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 14. August 2008 seine bisherige Rechtsprechung zu Rentenabschlägen bei Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres geändert. Nach dem aktuellen Urteil können bei Erwerbsminderungsrenten Rentenabschläge in Höhe von 10,8 Prozent bei Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorgenommen werden (B 5 R 32/07 R u.a.).

 

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte mit Urteil vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, denen nach dem 1. Januar 2001 eine Rente bewilligt wurde, keine Rentenabschläge für die Zeiten des Rentenbezugs vor Vollendung des 60. Lebensjahres hinnehmen müssen. Diese Entscheidung stand im Gegensatz zur Praxis der Rentenversicherungsträger, die allerdings auch nach dieser BSG-Entscheidung weiterhin Abschläge vornahmen.

 

Mit Beschlüssen vom 26.06.2008 hatte bereits der 13. Senat des Bundessozialgerichts auf die Anfragen des erkennenden 5. Senats erklärt, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, die ursprünglich der 4. Senat des BSG vertreten und damit eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für unzulässig erklärt hatte.

 

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht wie der 13. Senat eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern. Der entsprechende gesetzgeberische Wille finde sich in den Vorschriften des SGB VI hinreichend deutlich. Die Gegenmeinung missachte zudem den systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Der 5. Senat konnte sich zudem nicht davon überzeugen, dass der Rentenabschlag für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gegen die Verfassung verstößt. Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, weil mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung stehe zur höheren Kürzung bei den Altersrenten auch nicht in einem unangemessenen Verhältnis.

 

Es ist angekündigt worden, dass gegen die vorliegenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts Verfassungsbeschwerden eingelegt werden. Insoweit sollten entsprechende Verfahren weiter offen gehalten werden.