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Was beim Vergleich Rente mit Pension zu beachten ist
Immer wieder wird behauptet, die
beamtenrechtliche Versorgung sei ein "Privileg", das nicht mehr zeitgemäß
ist. Wer vergleicht, muss die Unterschiede in den Grundsätzen wie auch in
der Ausgestaltung berücksichtigen.
Grundsätzliche Unterschiede
1) Rentenbeiträge werden vom Erwerbstätigen erhoben bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2008: 5.300 € West / 4500 € Ost). Darüber hinausgehende Vergütungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht, weshalb aus ihnen auch keine Renten entstehen können. Deshalb liegt die Höchstrente heute bei rund 2200 €.
2) Personen mit höherem Einkommen wissen deshalb, dass sie eine zusätzliche Altersversorgung benötigen, wenn sie im Alter keinen sozialen Abstieg erleben wollen. Beschäftigte mit langer Ausbildung (Abitur, Hochschule), die in der privaten Wirtschaft tätig sind, erhalten deshalb als Ausgleich für die Ausbildungszeiten eine höhere Vergütung. Für das Alter benötigen sie außerdem eine betriebliche Altersversorgung. Oder sie bekommen zusätzliche Vergütungen, mit denen sie selbst für ihr Alter vorsorgen sollen. Deshalb werden hochrangigen Managern, wie Untersuchungen jüngst ergeben haben, Hunderttausende € jährlich für ihre Altersversorgung zusätzlich gewährt.
3) Die Pension hat eine Doppelfunktion, denn sie ersetzt Rente und betriebliche Altersversorgung. Wer vergleicht, muss deshalb neben die Pension Rente und Betriebsrente stellen. Dabei gewährt der Betrieb oft eine Gesamtversorgung, die an die letzte Vergütung des Mitarbeiters anknüpft, und zwar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente.
Wer vergleicht, muss weiter berücksichtigen, dass die Anforderungen im öffentlichen Dienst gerade in den letzten zwei Jahrzehnten stark gestiegen sind. Wer heute Beamter werden will, muss über eine besonders qualifizierte Ausbildung verfügen (Allgemeine Verwaltung, Justiz, Schule und Hochschule). Wer eine Hochschulausbildung vorweisen muss, um Beamter werden zu können, erwartet mit Recht nach lebenslanger Tätigkeit eine Altersversorgung, die über 2200 € monatlich liegt.
4) Der Beamte hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn angemessen, das heißt entsprechend seiner Vorbildung und Verantwortung besoldet. Das ist kein Selbstzweck, sondern dient uns allen. Der Beamte soll seinen Dienst versehen, ohne darüber nachdenken zu müssen, ob er sich und seine nächsten Angehörigen ernähren kann. Diese Sicherheit ist erforderlich, damit er seine Pflichten, die es oft genug auch erfordern, dass er dem Bürger Unbill bereitet, erfüllen kann. Nur eine angemessene Besoldung schützt überdies vor Verführbarkeit. Wenn Deutschlands öffentlicher Dienst heute bei den Bürgern wie auch im Ausland großes Ansehen genießt, dann liegt das nicht zuletzt daran, dass er ausschließlich nach Recht und Gesetz handelt.
5) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft eine Betriebsrente erhält. Die betriebliche Altersversorgung ist jedenfalls in großen Unternehmen üblich und nur sie können mit dem größten deutschen Betrieb, nämlich dem öffentlichen Dienst, verglichen werden.
6) Immer wieder wird auf die steigenden Aufwendungen für die Pensionen hingewiesen. Sie gehen in erster Linie zurück auf die in den letzten Jahrzehnten zusätzlich eingestellten Beamten (Polizisten, Lehrer, Techniker). Darüber hinaus haben es Bund und Länder unterlassen, für diese Versorgungszusagen Rücklagen zu bilden. Das wird von der Politik heute eingeräumt. Viele Kommunen und die Kirchen sind anders verfahren und haben Geld zurückgelegt. Sie stehen wesentlich besser da.
Erst seit Mitte der 90er Jahre wird durch den Aufbau von Versorgungsfonds vorgesorgt. Das ist ein Stück Kapitaldeckung, die allerdings von den Beamten und Versorgungsempfängern durch Abschläge teilweise selbst finanziert wird.
Weitere Hinweise zum Vergleich von Rente und Pension
1) Viele der heutigen Pensionäre gehörten während ihrer aktiven Zeit zum einfachen oder mittleren Dienst. Sie waren Beamte von Bahn und Post, die inzwischen privatisiert worden sind. Diese Personen verfügen nur über sehr bescheidene Pensionen und Witwengelder.
2) Pensionäre erhalten einen Steuerfreibetrag. Das ist der Ausgleich dafür, dass Renten nur teilweise der Steuer unterliegen. Künftige Renten werden in die volle Steuerpflicht hineinwachsen, gleichzeitig wird der Steuerfreibetrag schrittweise abgebaut. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht erzwungen, in dem es beanstandet hat, dass Renten in der Vergangenheit im Ergebnis überhaupt nicht, Pensionen dagegen voll versteuert wurden.
3) Beamte und Pensionäre erhalten vom (früheren) Dienstherrn Beihilfe im Krankheitsfall. Das deckt nur einen Teil der entstehenden Kosten ab. Den verbleibenden Anteil muss der Beihilfeberechtigte selbst absichern, und zwar für sich und seine nächsten Angehörigen. Das geschieht im allgemeinen durch eine private Krankenversicherung.
Untersuchungen haben ergeben, dass das Beihilfesystem insgesamt für die Dienstherrn günstiger ist, weil sie keine Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung leisten müssen.
Immer wieder wird gefordert, den
Beihilfesatz für Pensionäre zu verringern. Das würde zu existenziellen
Bedrohungen führen, weil die Betroffenen dann ihren
Krankenversicherungsschutz erhöhen müssten. In der privaten
Krankenversicherung richtet sich die Prämie nach dem Alter des Versicherten
beim Abschluss des Vertrags. Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wäre für
die Pensionäre, die durchweg in hohem Alter stehen und für die Erhöhung eine
entsprechende Prämie leisten müssten, nicht zu bezahlen.