Aktuelles
Das neue Pflegezeitgesetz ist am 1. Juli 2008 in Kraft
getreten
Von Annemarie Buberl, DPolG Bayern (ergänzt für den BRH-BW
durch Kurt Schulz, Referent bei der Landesgeschäftsstelle des BRH-BW)
Das Pflegezeitgesetz - neue Freistellungsansprüche für
Arbeitnehmer!
Das „Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)“
will Beschäftige dabei unterstützen, wenn in Ihrer Familie ein Pflegefall
eintritt und Sie eine entsprechende Pflege organisieren bzw. diese selber für
eine gewisse Zeit übernehmen wollen. Für die Pflegebedürftigkeit reicht das
Vorliegen der Pflegestufe I aus. Deshalb haben Beschäftigte Anspruch auf zwei
unterschiedliche Arten einer Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen
Anspruch auf unbezahlte, kurzzeitige
Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen besteht im Falle einer akut
auftretenden Pflegesituation eines
nahen
Angehörigen. Berufstätige sollen in einem solchen Fall die Möglichkeit haben,
sich über Pflegleistungsangebote zu informieren und die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen oder ihre
nahen
Angehörigen zunächst kurzfristig selbst zu Hause zu versorgen, bis diese in
einer geeigneten Pflegeeinrichtung untergebracht werden können. Der Beschäftigte
muss in diesem Fall keine „Vorwarnzeit“ einhalten, das bedeutet, er kann von
jetzt auf gleich die Auszeit in Anspruch nehmen.
Der Anspruch ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
Es muss sich
um einen Beschäftigten handeln. Dazu zählt das Gesetz pflegende
Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 PflegeZG),
nicht
jedoch pflegende
Beamte.
Die Freistellung muss erforderlich
sein, um einen
nahen Angehörigen zu
pflegen oder dessen Pflege zu organisieren. Daran fehlt es, wenn ein
nicht
naher Verwandter beabsichtigt, die Organisation der Pflege übernehmen zu
wollen.
Der Angehörige muss pflegebedürftig sein. Pflegebedürftig
ist, wer voraussichtlich mindestens die erste Pflegestufe der §§ 14, 15 SGB
XI erfüllt. Stuft der Beschäftigte die gesundheitliche Situation des
Angehörigen anfänglich irrtümlich falsch ein, ist dies arbeitsrechtlich
unschädlich (§ 7 Abs. 4 PflegeZG)
Es muss sich um eine akut
aufgetretene Pflegesituation handeln. D. h.
der Pflegefall darf zeitlich nicht schon länger vorhersehbar gewesen,
sondern muss überraschend aufgetreten sein.
Schließlich muss es sich um einen
nahen
Angehörigen handeln. Darunter fallen nach dem Gesetz
Großeltern,
Eltern und Schwiegereltern; Ehegatten, Lebens-partner, Partner einer
eheähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister; leibliche Kinder, Adoptiv- und
Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und
Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Der Beschäftigte muss eine kurzzeitige
Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber
unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1
PflegeZG), wobei die Freistellung
nicht der vorherigen Zustimmung des Arbeit-gebers
bedarf. Der Arbeitgeber kann allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die
Pflegebedürftigkeit und die
Erforderlichkeit
der
Freistellung verlangen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).
Pflegezeit
bis
zu 6 Monaten
Neben der aufgezeigten kurzzeitigen „Pflegeauszeit“ haben
Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 PflegeZG bei einem familiären Pflegefall Anspruch
auf unbezahlte vollständige oder teilweise Arbeitszeitverringerung für maximal 6
Monate. Im Unterschied zum Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung, besteht
der Anspruch auf Pflegezeit nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15
Beschäftigten.
Der Anspruch ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Es handelt sich um einen Beschäftigten i. S. des
Pflegezeitgesetzes.
Ein
naher
Angehöriger ist pflegebedürftig. Angesichts des abweichenden Regelungs-ziels
des § 3 PflegeZG wird ein „voraussichtlicher“ Pflegefall nicht erfasst.
Desweiteren muss der Pflegefall im Unterschied zur kurzzeitigen Arbeits-verhinderung
nicht „akut“ sein.
Der
Angehörige muss in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
Der Beschäftigte muss die
Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung
der
sozialen Pflegeversicherung oder des
medizinischen Diens-tes der Krankenversicherung nachweisen. Im Fall einer
privaten Pflegeversicherung ist eine
entsprechender Nachweis dieser Versicherung zu erbringen (§ 3 Abs. 2
PflegeZG).
Will der Beschäftigte Pflegezeit
beanspruchen, muss er dies spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit
schriftlich ankündigen. Der Arbeitnehmer muss
gleichzeitig mit der Ankündigung der Pflegezeit erklären, wie lange die
Pflegezeit dauern soll und ob er voll oder teilweise freigestellt werden will (§
3 Satz 1 PflegeZG) Auch die Inan-spruchnahme der Pflegezeit bedarf nicht der
Zustimmung des Arbeitgebers. Will der Beschäftigte nur eine teilweise
Freistellung beanspruchen, muss er auch den Umfang der Freistellung sowie die
Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit angeben (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Die
Dauer der Pflegezeit ist flexibel. Will der Beschäftigte die Pflegezeit
innerhalb der sechs Monate verlängern oder vorzeitig beenden, braucht er dazu
aber grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Ausnahme gilt, wenn für
seinen Verlängerungs- oder Beendigungswunsch bestimmte wichtige Gründe vorliegen
((§ 4 Abs. 2 PflegeZG).
Eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ganz wesentliche Regelung des Pflegezeitgesetzes steht in § 5 Abs. 1 PflegeZG:
Er gewährt dem Beschäftigten einen besonderen Kündigungsschutz, so ähnlich wie
wir das vom Mutterschutz oder der Elternzeit bereits kennen. Das Besondere an
diesem Kündigungsschutz: Er beginnt bereits mit der Ankündigung der kurzzeitigen
Freistellung bzw. der Pflegezeit und dauert bis zum Ende der gewählten
„Auszeit“.
Antworten auf häufige Fragen:
Wann ist die Mitteilung der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung noch unverzüglich?
Die Mitteilung hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes
Zögern zu erfolgen, sobald der Beschäftigte Kenntnis vom Pflegefall hat und die
Freistellung für ihn erforderlich ist, um die Pflege zu organisieren oder diese
selbst zu übernehmen. Dabei wird in der Regel zwischen dem Eintritt des
Pflegefalls und der Mitteilung ein kürzerer Zeitraum (1 – 3 Tage) zu gewähren
sein, bis für den Beschäftigten die Erforderlichkeit der Pflege feststeht. Die
Mitteilung hat spätestens am ersten Tag der Freistellung vor Beginn der
Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Kann ein Beschäftigter
Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz mehrmals
in Anspruch nehmen?
Ja! Das Gesetz knüpft am Pflegefall
eines nahen Angehörigen an – das bedeutet, dass
jeder weitere
nahe Angehörige, der zu einem Pflegefall wird, den Anspruch
erneut
auslöst. Bei jedem Pflegefall bestehen zudem die beiden Ansprüche nach § 2 und §
3 PflegeZG nebeneinander: Der Beschäftigte kann zunächst kurzfristige
Freistellung nach § 2 und danach Pflegezeit nach § 3 beanspruchen. Beide
Ansprüche können auch zeitlich unmittelbar aufeinander folgen.
Besteht
Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Die Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz sind
unbezahlt. Ansprüche auf gleichzeitige Entgeltfortzahlung können sich nur aus
anderen Regelungen ergeben.
Kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden?
Grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine
Verpflichtung des Arbeitgebers dazu besteht nur, wenn die Pflegebedürftigkeit
entfällt oder die Fortsetzung der der Pflege des weiterhin pflegebedürftigen
Angehörigen dem Beschäftigten nicht mehr möglich oder ihm nicht mehr zumutbar
ist. Entscheidend wird es dabei auf das Ausmaß der pflegebedingten Belastungen
ankommen. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist dann frühestens 4 Wochen nach dem
Eintritt der geänderten Umstände möglich. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber
die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Besteht Freistellungsanspruch nur bei bescheinigter
Pflegebedürftigkeit?
Hier ist zu unterscheiden, zwischen kurzzeitiger
Arbeitsbefreiung und dem Anspruch auf Pflegezeit:
Für den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung wegen einer
akuten Pflegesituation genügt es schon, wenn die zu pflegende Person
„voraussichtlich“ pflegebedürftig im Sinn der Pflegeversicherung ist, d.h. zu
erwarten ist, dass mindestens Pflegestufe I nach §§ 14, 15 SGB IX vorliegt. Wenn
ein akuter Pflegebedarf plötzlich auftritt, befreit die Regelung in § 7 Abs. 4
S. 2 PflegeZG den Beschäftigten von dem Risiko eines unerlaubten,
vertragswidrigen Fernbleibens von der Arbeit, wenn sich im Nachhinein
herausstellt, dass ein Pflegefall doch nicht eingetreten ist. Der Arbeitgeber
kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit
des Angehörigen und der Erforderlichkeit der Freistellung verlangen. Für den
Anspruch auf Pflegezeit ist dagegen erforderlich, dass Pflegebedürftigkeit i. S.
der §§ 14 und 15 SGB IX festgestellt ist. In diesem Fall hat der Beschäftigte
die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber dem Arbeitgeber durch
eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung nachzuweisen.