Aktuelles
Private Krankenversicherungen:
Jetzt steuerlich absetzbar
Vom kommenden Jahr an können alle Steuerpflichtigen die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Familienangehörigen beim Fiskus steuermindernd geltend machen.
Voll abzugsfähig sind Beiträge auf jene Versicherungsleistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Da der private Krankenversicherungsschutz in aller Regel davon abweicht und insbesondere bei Beamten und ihren Angehörigen darüber hinausgeht, müssen die abzugsfähigen Bestandteile der privaten Versicherungstarife identifiziert werden. Das Verfahren zur Ermittlung dieser Beitragsbestandteile ist in einer Verordnung mit dem sprachlich rekordverdächtig komplizierten Titel „Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung“ (KVBEVO) festgelegt.
Die Beamten und anderen Privatversicherten müssen sich von diesem Verordnungstitel allerdings nicht bange machen lassen: Für sie stellt ihr Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Berechnungen an. Dies erfolgt über ein Punktwertsystem, mit dessen Hilfe das Verhältnis der steuerlich nicht abzugsfähigen Versicherungsteile zu den gesamten Leistungen ihres jeweiligen Tarifs ermittelt wird. Nicht abzugsfähig sind Prämienanteile für folgende Leistungen: Heilpraktiker, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Mehrleistungen bei Zahnersatz inklusive implantologischer Leistungen sowie kieferorthopädische Leistungen. Steuermindernd berücksichtigt werden also vor allem die Tarifbestandteile für ambulante Leistungen, allgemeine Krankenhausleistungen und zahnärztliche Leistungen.
Als Beispiel für den Umfang der Absetzbarkeit mag der Fall eines beihilfeberechtigten Privatversicherten dienen, der für sich und seine Familie insgesamt 300 Euro Krankenversicherungsbeitrag bezahlt und dafür neben den abzugsfähigen Leistungen auch noch die Zweibett-Unterbringung im Krankenhaus mit Chefarztbehandlung abgesichert hat. Er könnte folglich nicht den gesamten Beitrag, aber immerhin fast 270 Euro steuermindernd geltend machen.
Ab Mitte November beginnen die Versicherer mit dem Versand der Bescheinigungen, in denen die abzugsfähigen Prämienbestandteile angegeben sind. Ende des Jahres sollten diese Schreiben annähernd allen Privatversicherten vorliegen. Abweichend davon kann es im Einzelfall sein, dass die Informationen erst im Januar zur Verfügung stehen, wenn sich der Versicherungsschutz in der Zeit vor der Jahreswende geändert hat oder wenn der Versicherungsvertrag erst kurze Zeit vor dem Jahreswechsel beantragt wurde. Die Versicherten müssen den Nachweis dann nur noch an ihre Besoldungsstelle weiterleiten. Und von 2011 an braucht man sich auch darum nicht mehr zu kümmern: Dann teilen die Versicherungsunternehmen den Saldo aus anrechenbaren Beitragsleistungen und möglichen Beitragsrückerstattungen den Steuerbehörden unmittelbar mit.
Quelle dbb