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Geschieden vor Eintritt der Besoldungsgrausamkeiten Reduzierung des Versorgungsausgleichs möglich
Von Herbert Adam und Wolfgang Rösch, DPolG Mannheim
In den letzten Jahren mussten die Beamten zahlreiche Gehaltskürzungen wegstecken: Absenkung des Ruhegehalts auf 71,75 Prozent, der Wegfall unseres Urlaubsgeldes, Reduzierung des Weihnachtsgeldes, Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage usw. Diese Begründung reichte einem Familienrichter des AG Sinsheim, einem Mannheimer Kollegen den
Versorgungsausgleich zu senken. Dem Kollegen war bei seiner Scheidung der Versorgungsausgleich nach den damaligen Einkommensverhältnissen berechnet worden. Die stimmen nach den danach eingetretenen Besoldungsgrausamkeiten
natürlich heute nicht mehr. Der Richter reduzierte folgerichtig den Versorgungsausgleich.
Wieso sprach aber ein Sinsheimer Familienrichter dieses Urteil?
Das hängt mit der Form der Klageeinreichung zusammen. Der Weg zur erfolgreichen Klage funktioniert folgender Maßen: Der Antrag auf Neufestsetzung des Versorgungsausgleiches muss bei dem Familiengericht gestellt werden, welches das Scheidungsurteil aussprach und den Versorgungsausgleich festsetzte. Sinnvoll ist, wenn bekannt, dass in diesem Antrag
der aktuelle Wohnort des oder der Ex angegeben wird. Das Gericht leitet den Antrag dann an das Familiengericht des Wohnortes dieser Person weiter und führt dann dort bei einem Widerspruch gegen eine neue Festsetzung auch das
entsprechende gerichtliche Verfahren durch. Dem Kollegen aus Mannheim wurde bei seinem Verfahren der von ihm nach seiner Pensionierung zu bezahlende Ausgleich gekürzt. Die Chancen für einen Erfolg sind sehr gut. Das gilt natürlich auch für Kolleginnen und Kollegen, die bereits in Pension sind. Was ist erforderlich? Der § 10a VAHRG (Versorgungsausgleichs-härteregelungsgesetz) kommt hier zur Anwendung. Dieser knüpft jedoch an Bedingungen:
Neubewertung muss (Prognose!) zu einem abweichenden Wertunterschied führen;
der korrigierte Ausgleichsbetrag ( der jetzige Versorgungsausgleichsbetrag) muss mit dem bei der Scheidung errechneten Versorgungsausgleich um mindestens 10% differieren;
die Abänderung darf nicht grob unbillig sein;
und auch die persönlichen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres) müssen vorliegen.
Einen Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleiches soll bei dem Familiengericht eingereicht werden, wo die Scheidung stattfand. Wer sich nicht ganz sicher ist, kann auch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nachfragen, die jeweiligen Sachbearbeiter sind gerne behilflich und erteilen kompetente Auskunft. Die Kosten belaufen sich zw. 200,-- bis 300,-- Euro. Ein Rechtsanwalt wird nicht unbedingt benötigt.
Quelle: Standpunkt DPolG Mannheim