WiR im BRH-BW

Wissen im Ruhestand

Der elektronische Informationsdienst vom Bund der Ruhestandsbeamten BW


Ausgabe 05 vom 02. Dezember 2009

Aus dem Inhalt:

 

01     Internationale Pseudo-Handynummer bei Notfällen

 

02     Kein Kredit mit 88 Jahren - Altersdiskriminierung

 

03     Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches in Kraft

 

04     CSU-MdB Zöller neuer Patientenbeauftragter der Bundesregierung


 

01     Internationale Pseudo-Handynummer bei Notfällen

 

Die Rettungs- und Ambulanzfahrer haben bemerkt, dass bei Verkehrsunfällen die meisten Verwundeten ein Mobil-Telefon bei sich haben. Bei verletzten Personen, die nicht mehr ansprechbar sind, wissen die Einsatzkräfte meist nicht, wen sie aus den langen Adresslisten im Handy kontaktieren sollen. Ambulanzfahrer und Notärzte haben daher vorgeschlagen, dass jeder in sein Handy-Adressbuch, die im Notfall zu kontaktierende Person unter demselben Pseudo eingibt.

Das international anerkannte Pseudo ist: ICE (= In Case of Emergency). Unter diesem Namen sollte man die Rufnummer der Person eintragen, die im Notfall durch Polizei, Feuerwehr oder erste Hilfe anzurufen ist. Sind mehrere Personen zu kontaktieren, sollte ICE1, ICE2, ICE3, usw. eingegeben werden.

Leicht durchzuführen, kostet nichts, kann aber sehr hilfreich sein. Dieser Hinweis sollte weit verbreitet werden, damit dieses weltweit anerkannte Verfahren die Verständigung von Angehörigen sichert!


 

02     Kein Kredit mit 88 Jahren - Altersdiskriminierung

 

Auf der Homepage des „Büros für Altersdiskriminierung“ beklagt sich ein Senior: „Aufgrund der Tatsache, dass ich das 88. Lebensjahr erreicht habe, bekomme ich nirgendwo einen dringend benötigten Kredit von Euro 10.000. Ich besitze ein Eigenheim, meine Bonität ist ausgezeichnet und ich habe keine negativen Schufaeinträge. Trotzdem will mir keine Bank einen Kredit geben. Ist das keine Altersdiskriminierung nach dem AGG?

Antwort des Büros: Der Gesetzgeber wollte dies so. Das liegt daran, dass 2006, kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Berlin es der Lobby der Banken gelungen war, von den Regelungen des AGG ausgenommen zu werden. Das Recht der Banken auf Vertragsfreiheit schien offensichtlich wichtiger zu sein, als der Schutz der Senioren vor Altersdiskriminierung durch die Finanzinstitute. Dazu muss man wissen: In § 2 Nr.  8 AGG sind die Anwendungs-bereiche das AGG aufgeführt u.a.: "Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum." Im Anhang des Gesetzes erfolgte jedoch folgende Einschränkungen: "... der Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erfolgt in marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaften überwiegend auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen. ... Mit Dienstleistungen seien nicht nur Dienst- und Werkverträge (§§611,631 BGB) gemeint. Da allerdings Kreditvergabe kein Massengeschäft ist, fällt es nicht unter das gesetzliche Verbot der Altersdiskriminierung beim Zugang und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. "Nur" bei Massengeschäften ist Altersdiskriminierung verboten. Also dann, wenn Sie Bier am Kiosk kaufen, wenn Sie in die Waschanlage fahren oder Shampoo kaufen.

Wir wollen dieses Beispiel zum Anlass nehmen, und nachfragen, ob es bei unseren Mitgliedern ebenfalls konkrete Fälle einer Kreditantragsablehnung mit dem Hinweis auf das Alter gibt. Wenn ja, schreiben Sie uns dies, wir werden dies dann rechtlich einmal genauer prüfen lassen.


03    Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches in Kraft

 

Das Bundesjustizministerium hat darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich zur Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung seit dem 1. September neu geregelt wurde.

Rentenansprüche können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzich­tet hat. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird.

Die Regelungen zum Versorgungsausgleich sind komplex. Zum besseren Verständnis hat das BMJ einige Basisinformationen zusammengestellt. Die Broschüre "Das Eherecht" kann beim BMJ angefordert werden.


4.   04    CSU-MdB Zöller neuer Patientenbeauftragter der Bundesregierung

 

Der CSU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Zöller ist seit dieser Woche der neue Patientenbeauftragte der Bundesregierung.

Als Patientenbeauftragter hat MdB Zöller zwar keine unmittelbare Macht und keine Weisungsbefugnis in Behörden und Versicherungen. Er kann jedoch Einfluss nehmen auf Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, kann auf Kassen und Versicherungen einwirken und dem gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Kassen (der entscheidet, welche Therapien oder Arzneimittel die Kassen finanzieren) Vorschläge unterbreiten und Beschwerden von Patienten vortragen.

Auf dem Postweg ist er über das Bundesgesundheitsministerium in Berlin, Friedrichstraße 108 erreichbar. Mehr über seine Tätigkeit kann seiner Homepage entnommen werden: www.patientenbeauftragter.de .