WiR im BRH-BW
Wissen im Ruhestand
Der elektronische Informationsdienst vom Bund der Ruhestandsbeamten BW
Ausgabe 05 vom 02. Dezember 2009
Aus dem Inhalt:
01 Internationale Pseudo-Handynummer bei Notfällen
02 Kein Kredit mit 88 Jahren - Altersdiskriminierung
03 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches in Kraft
04 CSU-MdB Zöller neuer Patientenbeauftragter der Bundesregierung
01 Internationale Pseudo-Handynummer bei Notfällen
Die Rettungs- und Ambulanzfahrer haben bemerkt, dass bei Verkehrsunfällen
die meisten Verwundeten ein Mobil-Telefon bei sich haben. Bei verletzten
Personen, die nicht mehr ansprechbar sind, wissen die Einsatzkräfte meist
nicht, wen sie aus den langen Adresslisten im Handy kontaktieren sollen.
Ambulanzfahrer und Notärzte haben daher vorgeschlagen, dass jeder in sein
Handy-Adressbuch, die im Notfall zu kontaktierende Person unter demselben
Pseudo eingibt.
Das
international anerkannte Pseudo ist: ICE (= In Case of Emergency).
Unter diesem Namen sollte man die Rufnummer der Person eintragen, die im
Notfall durch Polizei, Feuerwehr oder erste Hilfe anzurufen ist. Sind
mehrere Personen zu kontaktieren, sollte ICE1, ICE2, ICE3, usw. eingegeben
werden.
Leicht
durchzuführen, kostet nichts, kann aber sehr hilfreich sein. Dieser Hinweis
sollte weit verbreitet werden, damit dieses weltweit anerkannte Verfahren
die Verständigung von Angehörigen sichert!
02 Kein Kredit mit 88 Jahren - Altersdiskriminierung
Auf der Homepage des „Büros für Altersdiskriminierung“ beklagt sich ein Senior: „Aufgrund der Tatsache, dass ich das 88. Lebensjahr erreicht habe, bekomme ich nirgendwo einen dringend benötigten Kredit von Euro 10.000. Ich besitze ein Eigenheim, meine Bonität ist ausgezeichnet und ich habe keine negativen Schufaeinträge. Trotzdem will mir keine Bank einen Kredit geben. Ist das keine Altersdiskriminierung nach dem AGG?
Antwort des Büros:
Der Gesetzgeber wollte dies so. Das liegt daran, dass 2006, kurz vor der
endgültigen Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
in Berlin es der Lobby der Banken gelungen war, von den Regelungen des AGG
ausgenommen zu werden. Das Recht der Banken auf Vertragsfreiheit schien
offensichtlich wichtiger zu sein, als der Schutz der Senioren vor
Altersdiskriminierung durch die Finanzinstitute. Dazu muss man wissen: In §
2 Nr. 8 AGG sind die
Anwendungs-bereiche das AGG aufgeführt u.a.: "Zugang und die Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
einschließlich Wohnraum." Im Anhang des Gesetzes erfolgte jedoch folgende
Einschränkungen: "... der Zugang und die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen erfolgt in marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaften
überwiegend auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen. ... Mit
Dienstleistungen seien nicht nur Dienst- und Werkverträge (§§611,631 BGB)
gemeint. Da allerdings Kreditvergabe kein Massengeschäft ist, fällt es nicht
unter das gesetzliche Verbot der Altersdiskriminierung beim Zugang und der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. "Nur" bei Massengeschäften ist
Altersdiskriminierung verboten. Also dann, wenn Sie Bier am Kiosk kaufen,
wenn Sie in die Waschanlage fahren oder Shampoo kaufen.
Wir wollen dieses
Beispiel zum Anlass nehmen, und nachfragen, ob es bei unseren
Mitgliedern ebenfalls konkrete Fälle einer Kreditantragsablehnung mit
dem Hinweis auf das Alter gibt. Wenn ja, schreiben Sie uns dies, wir
werden dies dann rechtlich einmal genauer prüfen lassen.
03 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches in Kraft
Das Bundesjustizministerium hat darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich zur Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung seit dem 1. September neu geregelt wurde.
Rentenansprüche können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird.
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich sind komplex. Zum besseren Verständnis hat das BMJ einige Basisinformationen zusammengestellt. Die Broschüre "Das Eherecht" kann beim BMJ angefordert werden.
4. 04 CSU-MdB Zöller neuer Patientenbeauftragter der Bundesregierung
Der CSU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Zöller ist seit dieser Woche der neue Patientenbeauftragte der Bundesregierung.
Als Patientenbeauftragter hat MdB Zöller zwar keine unmittelbare Macht und keine Weisungsbefugnis in Behörden und Versicherungen. Er kann jedoch Einfluss nehmen auf Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, kann auf Kassen und Versicherungen einwirken und dem gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Kassen (der entscheidet, welche Therapien oder Arzneimittel die Kassen finanzieren) Vorschläge unterbreiten und Beschwerden von Patienten vortragen.
Auf dem Postweg ist er über das Bundesgesundheitsministerium in Berlin, Friedrichstraße 108 erreichbar. Mehr über seine Tätigkeit kann seiner Homepage entnommen werden: www.patientenbeauftragter.de .