WiR im BRH-BW
Wissen im Ruhestand
Der elektronische Informationsdienst vom Bund der Ruhestandsbeamten BW
Ausgabe 02 vom 08. März 2010
Aus dem Inhalt:
Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Landesbeamte unwirksam
Dynamisierung der Leistungen in der Pflegeversicherung zum 1.1.2010
Dynamisierung der Leistungen in der Pflegeversicherung zum 1.1.2010
1. Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Landesbeamte unwirksam
Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden und der Klage einer Beamtin gegen das vom Landesamt für Besoldung und Versorgung vertretenen Land Baden-Württemberg, ihr weitere Beihilfe (in Höhe von 22 €) zu gewähren, stattgegeben (Az.: 12 K 1587/09).
Seit 1.1.2009 gilt § 1 Abs. 5 S.
1 BVO. Die Regelung lautet:
Für Personen, die nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder
anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für
sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und
stationäre Krankheits-und Pflegefälle abzuschließen und aufrecht zu
erhalten, wird Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung
entsprochen wird.
Damit wurde die Gewährung von Beihilfe vom Abschluss einer entsprechenden
Krankenversicherung abhängig gemacht.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun festgestellt, dass diese Bestimmung mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher aufzuheben ist. Auch ohne den Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden Krankenversicherung ist Beihilfe zu gewähren.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 1951 geborene Klägerin trat
1970 als Beamtin in den Dienst des Landes Baden-Württemberg. Damals war der
Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für von der Beihilfe anteilig
nicht gedeckte Aufwendungen im Krankheitsfall nicht vorgeschrieben und die
Klägerin schloss keine derartige Versicherung ab. Seit 1999 ist die Klägerin
im (vorzeitigen) Ruhestand.
Zum 1.1.2009 führte der Bundesgesetzgeber (durch Einfügung des § 193 Abs. 3
des Versicherungsvertragsgesetzes) die Pflicht zum Abschluss einer
Krankheitskostenversicherung für jedermann ein. Damit soll vermieden werden,
dass Personen, die sich nicht oder zu spät gegen Krankheit versichern, zum
Kostenrisiko für die Allgemeinheit - d.h. in der Regel für die Träger der
Sozialhilfe - werden.
Das beklagte Land änderte in diesem Zusammenhang seine Beihilfeverordnung.
Beihilfe wird danach nur Personen nur gewährt, die nachweislich eine private
Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Das Land lehnte im Januar 2009 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von
(weiterer) Beihilfe unter Hinweis auf die Versicherungspflicht ab. Mit ihrer
dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, wenn sie nunmehr eine
private Krankenversicherung abschließe, koste sie das für sich, ihren
Ehemann und ihre Tochter mindestens 420 € im Monat. Sie erhalte aber nur ein
Ruhegehalt von 1.547 € monatlich.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Die Bestimmung in der Beihilfeverordnung des Landes, wonach Beihilfe nur
Personen gewährt wird, die eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, ist
unwirksam. Denn mit dieser Bestimmung werden überhaupt keine
beihilferechtlichen Ziele verfolgt, sondern (nur) das Ziel des
Versicherungsvertragsgesetzes, möglichst lückenlos alle Bundesbürger gegen
Krankheitskosten zu versichern. Für diese Zielverfolgung fehlt dem Land
zudem die gesetzgeberische Kompetenz. Denn der Bund hat im geänderten
Versicherungsvertragsgesetz lediglich als „Sanktion“ für einen Verstoß gegen
die Versicherungspflicht einen Prämienzuschlag eingeführt, falls dann später
doch eine Versicherung abgeschlossen wird. Weitere Sanktionen sieht der
Bundesgesetzgeber nicht vor. Daher ist das Land gehindert, weitergehende
Sanktionen einzuführen.
Zudem verstößt die Bestimmung jedenfalls bei Beamten wie der Klägerin, die
während der aktiven Dienstzeit und auch zu Beginn ihrer Pensionierung
Beihilfeansprüche hatten, ohne dass es des Abschlusses einer zusätzlichen
privaten Krankenversicherung für von der Beihilfe anteilig nicht gedeckte
Aufwendungen im Krankheitsfall bedurfte, deren Versorgungsansprüche etwa
1.550 € monatlich betragen und von denen auch ihr Ehemann und ihre Tochter
leben, gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Denn
sie führt dazu, dass die Klägerin gezwungen ist, entweder einen nicht ganz
unerheblichen monatlichen Betrag von ihrer Pension für die Versicherung zu
verwenden, oder jeden Beihilfeanspruch zu verlieren. Das gilt ungeachtet
dessen, dass der Basistarif in einer privaten Krankenversicherung für eine
Beamtin mit einem 70%igem Beihilfeanspruch nicht, wie von der Klägerin
ausgeführt 420 € im Monat, sondern nur etwa 170 € im Monat beträgt. Doch der
genannte Betrag von 420 € ergibt sich bei einer Mitabsicherung von Ehemann
und Tochter.
Die Entscheidung ist noch nicht
rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
eingelegt werden.
Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden wir Sie informieren.
2. Dynamisierung der Leistungen in der Pflegeversicherung zum 1.1.2010
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBI. I S. 874) wurde die Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen eingeführt. Danach werden in einem Zwei-Jahres Rhythmus, beginnend vom 1. Januar 2010 an, die finanziellen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Dies gilt im Übrigen auch für die private Pflegeversicherung. Damit gelten nunmehr folgende Sätze:
Die Leistungen für häusliche Pflegehilfe (= ambulante Pflegesachleistungen)
wurden angehoben bis zu einem monatlichen Gesamtwert
in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €,
in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 €,
in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €.
Das monatliche Pflegegeld wurde angehoben
in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €,
in Pflegestufe II von 420 € auf 430 €,
in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €.
Die Pflegeaufwendungen im Rahmen der so genannten Verhinderungspflege (Krankheit, Urlaub usw. der nicht hauptberuflich tätigen Pflegeperson) für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bei Pflegevertretung durch nahe Angehörige wurden erhöht:
in Pflegestufe I von 215 € auf 225 €,
in Pflegestufe II von 420 € auf 430 €,
in Pflegestufe III von 675 € auf 685 €,
bei Pflegevertretung durch sonstige Personen in allen drei Pflegestufen:
- von 1.470 € auf 1.510 €.
In der Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht mehr im ausreichenden Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre nicht ausreicht, wurden die Leistungen, beschränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr, in allen drei Pflegestufen von 1.470 € auf 1.510 € erhöht.
Die Leistungen in der teilstationären Tages- und Nachtpflege wurden bis zu einem monatlichem Gesamtbetrag
in Pflegestufe I von 420 € auf 440 €,
in Pflegestufe II von 980 € auf 1.040 €,
in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 € erhöht.
In der vollstationären Pflege, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Falles nicht in Betracht kommt, wurde der Anspruch je Kalendermonat in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €, in Härtefällen von 1.750 € auf 1.825 € erhöht. Die Sachleistungsbeträge in der Pflegestufe I (1.023 €) und in der Pflegestufe II (1.279 €) blieben unverändert.
Von der privaten Pflegeversicherung werden aus diesen sogenannten Stufenbeträgen die jeweils vereinbarten Leistungen gewährt. In die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg wurden die neuen Sätze übernommen.
3. Anpassung der Besoldung der Beamten in Baden-Württemberg im Jahr 2010
Ab 1. März 2010 haben sich um 1,2 Prozent erhöht
die Grundgehaltsätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr.27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B in derm 31. August 2006 geltenden Fassung,die Leistungsbezüge, die nach § 11 Abs. 1 oder 4 LBesG an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVAnpGBW 2009/2010 erhöhten Anwärtergrundbeträge,
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Für die Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend. Die Erhöhung der Bezüge gilt als die siebte Anpassung im Sinne von § 69e Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Die aktuelle Besoldungstabelle für Versorgungsempfänger können Sie hier aufrufen,
die für Beamten im aktiven Dienst können Sie unter einsehen bzw. herunterladen Link aufrufen: http://www.bbw.dbb.de/download/besoldungstabellen/besoldungstab_ba_wue_stand_190609.pdf