WiR im BRH-BW

Wissen im Ruhestand

Der elektronische Informationsdienst vom Bund der Ruhestandsbeamten BW


Ausgabe 02 vom 08. März 2010

Aus dem Inhalt:

 

  1. Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Landesbeamte unwirksam

  2. Dynamisierung der Leistungen in der Pflegeversicherung zum 1.1.2010

  3. Dynamisierung der Leistungen in der Pflegeversicherung zum 1.1.2010


1. Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Landesbeamte unwirksam

Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden und der Klage einer Beamtin gegen das vom Landesamt für Besoldung und Versorgung vertretenen Land Baden-Württemberg, ihr weitere Beihilfe (in Höhe von 22 €) zu gewähren, stattgegeben (Az.: 12 K 1587/09).

Seit 1.1.2009 gilt § 1 Abs. 5 S. 1 BVO. Die Regelung lautet:
Für Personen, die nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits-und Pflegefälle abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wird Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird.
Damit wurde die Gewährung von Beihilfe vom Abschluss einer entsprechenden Krankenversicherung abhängig gemacht.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun festgestellt, dass diese Bestimmung mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher aufzuheben ist. Auch ohne den Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden Krankenversicherung ist Beihilfe zu gewähren.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1951 geborene Klägerin trat 1970 als Beamtin in den Dienst des Landes Baden-Württemberg. Damals war der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für von der Beihilfe anteilig nicht gedeckte Aufwendungen im Krankheitsfall nicht vorgeschrieben und die Klägerin schloss keine derartige Versicherung ab. Seit 1999 ist die Klägerin im (vorzeitigen) Ruhestand.
Zum 1.1.2009 führte der Bundesgesetzgeber (durch Einfügung des § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes) die Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung für jedermann ein. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die sich nicht oder zu spät gegen Krankheit versichern, zum Kostenrisiko für die Allgemeinheit - d.h. in der Regel für die Träger der Sozialhilfe - werden.
Das beklagte Land änderte in diesem Zusammenhang seine Beihilfeverordnung. Beihilfe wird danach nur Personen nur gewährt, die nachweislich eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Das Land lehnte im Januar 2009 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von (weiterer) Beihilfe unter Hinweis auf die Versicherungspflicht ab. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, wenn sie nunmehr eine private Krankenversicherung abschließe, koste sie das für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter mindestens 420 € im Monat. Sie erhalte aber nur ein Ruhegehalt von 1.547 € monatlich.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Die Bestimmung in der Beihilfeverordnung des Landes, wonach Beihilfe nur Personen gewährt wird, die eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, ist unwirksam. Denn mit dieser Bestimmung werden überhaupt keine beihilferechtlichen Ziele verfolgt, sondern (nur) das Ziel des Versicherungsvertragsgesetzes, möglichst lückenlos alle Bundesbürger gegen Krankheitskosten zu versichern. Für diese Zielverfolgung fehlt dem Land zudem die gesetzgeberische Kompetenz. Denn der Bund hat im geänderten Versicherungsvertragsgesetz lediglich als „Sanktion“ für einen Verstoß gegen die Versicherungspflicht einen Prämienzuschlag eingeführt, falls dann später doch eine Versicherung abgeschlossen wird. Weitere Sanktionen sieht der Bundesgesetzgeber nicht vor. Daher ist das Land gehindert, weitergehende Sanktionen einzuführen.
Zudem verstößt die Bestimmung jedenfalls bei Beamten wie der Klägerin, die während der aktiven Dienstzeit und auch zu Beginn ihrer Pensionierung Beihilfeansprüche hatten, ohne dass es des Abschlusses einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung für von der Beihilfe anteilig nicht gedeckte Aufwendungen im Krankheitsfall bedurfte, deren Versorgungsansprüche etwa 1.550 € monatlich betragen und von denen auch ihr Ehemann und ihre Tochter leben, gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Denn sie führt dazu, dass die Klägerin gezwungen ist, entweder einen nicht ganz unerheblichen monatlichen Betrag von ihrer Pension für die Versicherung zu verwenden, oder jeden Beihilfeanspruch zu verlieren. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Basistarif in einer privaten Krankenversicherung für eine Beamtin mit einem 70%igem Beihilfeanspruch nicht, wie von der Klägerin ausgeführt 420 € im Monat, sondern nur etwa 170 € im Monat beträgt. Doch der genannte Betrag von 420 € ergibt sich bei einer Mitabsicherung von Ehemann und Tochter.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden wir Sie informieren.


2.  Dynamisierung der Leistungen in der Pflegeversicherung zum 1.1.2010

 

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBI. I S. 874) wurde die Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen eingeführt. Danach werden in einem Zwei-Jahres Rhythmus, beginnend vom 1. Januar 2010 an, die finanziellen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Dies gilt im Übrigen auch für die private Pflegeversicherung. Damit gelten nunmehr folgende Sätze: 

Von der privaten Pflegeversicherung werden aus diesen sogenannten Stufenbeträgen die jeweils vereinbarten Leistungen gewährt. In die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg wurden die neuen Sätze übernommen.

 


3.  Anpassung der Besoldung der Beamten in Baden-Württemberg im Jahr 2010

 

Ab 1. März 2010 haben sich um 1,2 Prozent erhöht

Für die Versorgungsempfänger gilt dies entsprechend. Die Erhöhung der Bezüge gilt als die siebte Anpassung im Sinne von § 69e Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

 

Die aktuelle Besoldungstabelle für Versorgungsempfänger können Sie hier aufrufen,

die für Beamten im aktiven Dienst können Sie unter einsehen bzw. herunterladen Link aufrufen: http://www.bbw.dbb.de/download/besoldungstabellen/besoldungstab_ba_wue_stand_190609.pdf