WiR im BRH-BW

Wissen im Ruhestand

Der elektronische Informationsdienst vom Bund der Ruhestandsbeamten BW


Ausgabe 03 vom 01. Juni 2010

Aus dem Inhalt:

 

Quotelung von Ausbildungs-und Studienzeiten rechtswidrig

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einer versteckten Diskriminierung im Beamtenversorgungsgesetz aufgeräumt. Regelungen, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führen, dürfen nicht mehr angewendet werden. Das entschied das Gericht am 25. März 2010. Danach müssen bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten Ausbildungszeiten auch für teilzeitbeschäftigte beziehungsweise beurlaubte Beamte voll anerkannt werden.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: BVerwG 2 C 72.08 vom 25. März 2010) setzt die zum 1. Juli 1997 eingeführte Regelung außer Kraft, die nur eine anteilige Berücksichtigung der Ausbildungszeiten bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung vorsah. Nach Angaben des BVerwG verstößt eine solche Vorschrift gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. Danach müsse das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden, heißt es in einer Pressemitteilung des BVerwG.

 

Bisher haben Beamte gemäß der gesetzlichen Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG nur dann ein Anrecht auf die volle Anrechnung der Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, wenn sie bis zur Pension Vollzeit arbeiten. Arbeiten sie jedoch rechnerisch länger als zwölf Monate in Teilzeit oder wurden nach dem 30. Juni 1997 für insgesamt mindestens ein Jahr freigestellt, wird nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel nur ein Teil der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig angerechnet.

 

Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten wurden, sind von der Quotelung nicht betroffen. Darüber hinaus werden (nur in Bezug auf die Ausbildungszeiten) Kindererziehungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind nicht als maßgebliche Freistellungszeiten für die so genannte Quotelung wirksam und sind daher unschädlich.

 

Das Urteil kann im Volltext auf der Homepage des BVerwG unter

 

http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=412

 

nachgelesen werden.

 

Betroffenen ist zu raten, gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge Widerspruch einzulegen, falls der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, oder einen Antrag auf Abänderung zu stellen.

 

Der Entwurf des Dienstrechtsreformgesetzes Baden-Württemberg sieht die Quotelung von Ausbildungs- und Studienzeiten nicht mehr vor.