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Sieben-Punkte-Forderungskatalog des BBW

Der Landeshauptvorstand des BBW – Beamtenbund Tarifunion hat in Wernau bei seiner Frühjahrssitzung am 9. Mai 2018 seine Forderungen und Vorschläge zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Dienstes verabschiedet.

Neben den längst überfälligen Korrekturen bei der Besoldung und der Beihilfe in unserem reichen Bundesland Baden-Württemberg wird zudem eine systemkonforme Übertragung der Mütterrente auf die Beamtenversorgung gefordert. Baden-Württemberg hat ein unrühmliches Alleinstellungsmerkmal: Nur in unserem Land erhalten Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2013 eingestellt worden sind, lebenslang nur 50 Prozent Beihilfe! Die Rücknahme der weiteren Beihilfeverschlechterungen seit 01.01.2013 und die systemkonforme Übertragung der Mütterrente sind auch zentrale Forderungen des Seniorenverbands.

Hier der Forderungskatalog:

  1. Besoldungskorrektur aufgrund des Färber-Gutachtens bezüglich des Abstandsgebots zum Existenzminimum

Der Abstand zu dem um 15 % erhöhten sozialrechtlichen Existenzminimum wird insbesondere für nach dem 31.12.2012 eingestellte Beamtinnen und Beamte und ihre Familien in den Besoldungsgruppen A5 – A7 nicht durchgängig gewahrt.

  1. Rücknahme der Beihilfeverschlechterungen seit 01.01.2013

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten Verschlechterungen im Beihilferecht zum 01.01.2013 haben gravierende finanzielle Nachteile, vor allem für Familien mit zwei und mehr Kindern. Der dauerhafte Bemessungssatz der Beihilfe auf 50 % für Beamte, die ab dem 01.01.2013 eingestellt wurden und deren Ehegatten stellt vor allem im Vergleich zu der früheren Regelung einen großen finanziellen Einschnitt dar.

Auch die weiteren zentralen Verschlechterungen, insbesondere die Begrenzung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen auf 70 % sowie die Absenkung der Einkommensgrenze berücksichtigungsfähiger Ehegatten sind zurück zu nehmen.

  1. Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf den Umfang der Tarifbeschäftigten (alternativ vorläufige Beibehaltung der 41 h unter Ansparung von 1,5 h auf ein Lebensarbeitszeitkonto)

In den meisten Bundesländern ist die Wochenarbeitszeit geringer als in Baden-Württemberg. Daher sinkt Baden-Württemberg im arbeitszeitbereinigten Besoldungsvergleich von der Spitzengruppe hinter Bund und Bayern in das untere Mittelfeld. Eine Anpassung ist überfällig. Als Interimslösung und erster Schritt könnte eine Gutschrift auf ein Lebensarbeitszeitkonto erfolgen.

  1. Schaffung von Lebensarbeitszeitkonten

Freiwillige Lebensarbeitszeitkonten sind ein Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Sie ermöglichen die Bewältigung von Arbeitsspitzen und einen Ausgleich für familien- und pflegebedingte Aufgaben und Freizeit.

  1. Überarbeitung der Besoldungsstrukturen und -tabellen aufgrund des Färber-Gutachtens

Die Besoldung in Baden-Württemberg soll alle 5 vom BVerfG vorgegebenen Parameter der Stufe 1 einhalten. Insbesondere im Hinblick auf Bezahlungsunterschiede zwischen freier Wirtschaft und Beamtenbereich (Nominallohnindex) sowie zwischen Tarif- und Beamtenbereich besteht Nachholbedarf. Auch die Realeinkommenseinbußen der letzten Jahrzehnte sowie die schleichende Auszehrung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen müssen in den Blick genommen werden.

  1. Staatswohnungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Zur Gewinnung von qualifizierten Nachwuchskräften im öffentlichen Dienst aufgrund der Wohnungsknappheit und der hohen Mieten insbesondere in Ballungszentren ist bezahlbarer Wohnraum erforderlich.

  1. Mütterrente

Der BBW erneuert seine Forderung nach wirkungsgleicher Übernahme der Verbesserung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere bei der Kindererziehung von vor 1992 geborenen Kindern.

Kindererziehungszeiten für Kinder mit Geburtsdatum vor und nach dem 01.01.1992 müssen nach Auffassung des BBW innerhalb des jeweils einschlägigen Alterssicherungssystems systemkonform und wirkungsgleich berücksichtigt werden. Auch sei die ab 01.07.2014 verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rentenrecht für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, in das Beamtenversorgungsrecht systemkonform und wirkungsgleich zu übertragen.

Auch weitere Verbesserungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, wie der abschlagsfreie Rentenzugang mit 63 nach 45 Beitragsjahren sowie die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre sind zu übernehmen.

 

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