Umgang mit ausschließlich über das Kundenportal des Landesamts für Besoldung und Versorgung eingelegten Widersprüchen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 08.06.2021 – 4 S 1004/21 – entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenprotal beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Herr Ministerialdirektor Jörg Krauss, der Amtschef des Finanzministeriums, hat dies mit Schreiben vom 13.08.2021 mitgeteilt und darum gebeten, unseren Mitgliedern diese erfreuliche Nachricht mitzuteilen.
Der Seniorenverband öffentlicher Dienst Baden-Württemberg e.V. begrüßt diese Entscheidung, stellt sie doch klar, dass juristische Formvorschriften eine kundenorientierte und zeitgemäße Praxis einer zunehmend digitalisierten Verwaltung nicht behindern dürfen. Damit ist es den Beschäftigten und Beihilfeberechtigten des Landes Baden-Württemberg jetzt wieder möglich, Widersprüche nicht nur schriftlich auf dem Postweg oder per Fax, sondern auch rechtssicher und datengeschützt elektronisch über das Kundenprotal des LBV einzulegen.
Dieser kundenfreundliche Weg wird sicherlich auf der Basis dieser Entscheidung schnellstmöglich auch beim Kommunalen Versorgungsverband (KVBW) wieder eröffnet werden. Derzeit liegen uns noch keine Informationen darüber vor.
Aus dem Schreiben des Finanzministerium Baden-Württemberg vom 13.08.2021: „Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt Zulässigkeit von über das Kundenportal eingelegten Widersprüchen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung klar
Die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zwang das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) im März 2020 zur Anpassung ihres bisher kundenorientierten Umgangs mit ausschließlich über das elektronische Kundenportal eingelegten Widersprüchen gegen Verwaltungsakte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in erster Instanz entschieden, dass ein ausschließlich über das Kundenportal beim LBV eingelegter Widerspruch nicht das Schriftformerfordernis nach der bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsordnung wahrt und entsprechend eingelegte Widersprüche nicht ordnungsgemäß erhoben sind (VG 13 K1896/19).
Nun war die Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) erfolgreich. Der VGH hat mit Urteil vom 8. Juni 2021 entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenportal beim LBV eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren und ordnungsgemäß erhoben sind (VGH 4 S 1004/21).
Damit ist es den rund 411.000 Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg weiterhin möglich, Widersprüche nicht nur schriftlich auf dem Postweg oder per Fax, sondern auch einfach, schnell und rechtssicher elektronisch über das Kundenportal des LBV einzulegen.
Dies ist ein wichtiger Schritt zur weiteren Digitalisierung in der Verwaltung und um die Vorteile der Informations- und Kommunikationstechnik für die Beschäftigten und die Verwaltung nutzbar zu machen.“
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