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Stellungnahme des Seniorenverbandes öffentlicher Dienst Baden-Württemberg zum Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs


Der Seniorenverband hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs die Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Nachfolgend die Stellungnahme des Landesvorsitzenden Joachim Lautensack an den BBW Beamtenbund Tarifunion: 

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, 

für den Seniorenverband ö.D. BW übersenden wir nachfolgenden Beitrag für Ihre Stellungnahme an das Finanzministerium und bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen aus Sicht der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger: 

Wie Herr Ministerialdirektor des Finanzministeriums in seinem Anschreiben zur Anhörung der Gewerkschaften, Berufsverbände u.a. ausführt, handelt es sich bei der einmaligen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro um einen Teil der Vereinbarung des Tarifabschlusses. Die Modalitäten der Übertragung der „anderen Bestandteile des Tarifabschlusses“ auf die Besoldung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Damit ist klar: Die Sonderzahlung ist anerkanntermaßen Teil des Tarifabschlusses! 

Nicht nur wir sind bislang davon ausgegangen, dass die Besoldungs- und Versorgungs-anpassung dem Tarifabschluss für die Länder - und zwar vollumfänglich - folgt. Erstmals sollen nun Bestandteile eines Tarifvertrags nicht auf die Versorgungsempfänger übertragen werden. Versorgungsempfänger werden damit von der Einkommensentwicklung erstmals deutlich abgekoppelt. Das Prinzip des Gleichklangs von Besoldung und Versorgung und damit der einheitlichen Alimentation wird nunmehr grundsätzlich in Frage gestellt. Mit der Aufgabe des bisher gültigen Prinzips der 1:1-Übertragung (zeit- und inhaltsgleich oder zeit- und wirkungsgleich) wird ein neuer, inakzeptabler Systembruch vollzogen. Besoldung und Versorgung werden sinnwidrig voneinander getrennt und die Benachteiligung der Versorgungsempfänger manifestiert.

 

Eine 2,8%ige, lineare Steigerung der Bezüge erst nach 14 Null-Monaten und ohne jegliche Ausgleichs- oder Sonderzahlung bei einer Inflationsrate von über 5% im Dezember 2021 stößt bei den Versorgungsempfängern zu Recht auf völliges Unverständnis. 

Die im TV-L vereinbarte Coronaprämie ist nichts anderes als ein Ausgleich für 14 Monate ohne tarifliche, lineare Steigerung bis zur eigentlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Eine solche Corona-Sonderprämie, die bis zum 31.03.2022 überdies steuerfrei gewährt wird, ist aus anerkennenswerten Gründen steuerrechtlich privilegiert, wird aber auch mit Steuermitteln subventioniert und zwar auch von den Versorgungsempfängern. Gleichwohl werden die Versorgungsempfänger durch die Nichtgewährung dieser „Ausgleichsprämie“ mehrfach benachteiligt. Wie ein solcher Ausgleich bezeichnet wird, ist letztlich unbeachtlich. 

Die Versorgungsempfänger standen vielleicht nicht unmittelbar an der dienstlichen „Coronafront“, aber selbstverständlich waren gerade die Älteren und insbesondere die Ältesten unter ihnen ganz massiv von Corona betroffen. Diese Menschen gehören meist zur vulnerablen Risikogruppe, mussten um Impftermine buhlen, litten mitunter erheblich unter Kontaktbeschränkungen, haben Arztbesuche auf das Notwendigste reduziert, hier und da auch geplante Operationen auf die lange Bank schieben müssen u.v.a.m.. Damit haben die Versorgungsempfänger die als Corona-Sonderzahlung definierte Ausgleichszahlung ebenso verdient. 

Berücksichtigt werden sollte überdies, dass Versorgungsempfänger regelmäßig von strukturellen Verbesserungen ausgenommen bleiben. So steht dies auch bei der anstehenden Umsetzung des 4-Säulen-Modells zumindest zu vermuten. Aber auch strukturelle Veränderungen im Tarifgefüge, wie z.B. bei Eingruppierungsveränderungen, die Definition von Arbeitsvorgängen, Arbeitszeitfragen u.a.m., betreffen Versorgungsempfänger auch in der Vergangenheit negativ, weil sie von den „Verbesserungen“ nicht (mehr) profitieren, andererseits aber niedrigere und gegenfinanzierte lineare Steigerungen hinnehmen müssen. Das kann man im Rahmen der Alimentation und der sachgerechten Teilhabe an der Einkommensentwicklung von aktiven und ehemaligen Beamten sowie deren Hinterbliebenen nicht einfach als systemkonform akzeptieren. 

Völlig inakzeptabel ist auch, dass selbst Versorgungsberechtigte, die kurz vor dem Stichtag oder zum Stichtag in Ruhestand getreten sind, und damit noch erheblichen Belastungen ausgesetzt waren, ebenfalls nicht berücksichtigt werden sollen. Hier ist zumindest eine sachgerechte, anteilige Übergangsregelung zu schaffen.

Zumindest ein Vorziehen der linearen Erhöhung und/oder die Schaffung eines adäquaten Ausgleichs anstelle der Corona-Sonderzahlung halten wir für dringend erforderlich.

Mit kollegialen Grüßen
Gez. (da elektronisch versandt)
Joachim Lautensack
Landesvorsitzender“


 

 

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